Autor: Klatt |
Der Leistungsträger verlangt vom Partner des Leistungsberechtigten, der nicht in der Bedarfsgemeinschaft ist, Auskunft zu dessen Einkommen und Vermögen.
Rechtsgrundlage für die Auskunft gegenüber dem Partner ist § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II.
Die Auskunftspflicht kann durch Verwaltungsakt konkretisiert werden und, soweit der Partner diesem Auskunftsersuchen nicht nachkommt, durch Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Die Androhung eines Zwangsgelds bestimmt sich gem. §
Die Voraussetzungen sind:
1. | Vollstreckbarer Leistungsbescheid. Abweichend von der Vollstreckung nach der ZPO aus privatrechtlichen Titeln bedarf es im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahrens eines solchen Titels nicht (§ |
2. |
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