2/17.3.5 Geltendmachung von Sach- und Personalkosten im Rahmen der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach § 33 SGB II

Autor: Klatt

Inwieweit kann auch das antragstellende Jobcenter seine aufgrund eines zivilrechtlichen Prozesses entstandenen Sach- und Personalkosten nach Beendigung des Mahnverfahrens bzw. des familiengerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Antragsgegner (dem Unterhaltsverpflichteten) - ähnlich einem Rechtsanwalt - geltend machen?

Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Sach- und Personalkosten ist § 243 FamFG i.V.m. dem JVEG. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich um eine Behörde des Bundes, des Landes oder einer Stadt, um eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts handelt.

Am Ende des gerichtlichen Verfahrens entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten, § 243 FamFG (Kostengrundentscheidung). § 243 FamFG stellt eine spezialgesetzliche Regelung zu den früher geltenden §§ 91 ff. ZPO dar. Über den Verweis des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO weiterhin entsprechend.

Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Aus diesem Grund ist im Wege einer entsprechend § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung eine lebensnahe wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen.13)