Autor: Klatt |
Inwieweit kann auch das antragstellende Jobcenter seine aufgrund eines zivilrechtlichen Prozesses entstandenen Sach- und Personalkosten nach Beendigung des Mahnverfahrens bzw. des familiengerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Antragsgegner (dem Unterhaltsverpflichteten) - ähnlich einem Rechtsanwalt - geltend machen?
Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Sach- und Personalkosten ist §
Am Ende des gerichtlichen Verfahrens entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten, §
Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Aus diesem Grund ist im Wege einer entsprechend § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung eine lebensnahe wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen.13)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|