2/17.3.3 Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs im Zwangsgeldverfahren

Autor: Klatt

Der Leistungsträger verlangt vom Partner des Leistungsberechtigten, der nicht in der Bedarfsgemeinschaft ist, Auskunft zu dessen Einkommen und Vermögen.

Rechtsgrundlage für die Auskunft gegenüber dem Partner ist § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II.

Die Auskunftspflicht kann durch Verwaltungsakt konkretisiert werden und, soweit der Partner diesem Auskunftsersuchen nicht nachkommt, durch Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Die Androhung eines Zwangsgelds bestimmt sich gem. § 40 Abs. 6 i.V.m. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG Bund). Die näheren Vollstreckungsvoraussetzungen bestimmen sich dann wie für die Vollstreckung durch die Bundesverwaltung gem. §§ 1-5 VwVG Bund i.V.m. AO (nach § 5 VwVG Bund).

Die Voraussetzungen sind:

1.

Vollstreckbarer Leistungsbescheid. Abweichend von der Vollstreckung nach der ZPO aus privatrechtlichen Titeln bedarf es im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahrens eines solchen Titels nicht (§ 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwVG Bund). An die Stelle des Titels tritt jedoch der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) VwVG Bund). Leistungsbescheid ist der Grund-VA. Der Grund-VA ist vollstreckbar, wenn er unanfechtbar oder mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen ist.

2.