2/17.3.2 Rechtsgrundlagen für Auskünfte von Behörden, Arbeitgebern und Dritten

Autor: Klatt

Von anderen Sozialleistungsträgern und Behörden können ggf. Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Amtshilfe verlangt werden (§§ 4 - 7 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II). Wird diese Amtshilfe vom ersuchten Leistungsträger verweigert, so kann Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB X erlangt werden. Zu beachten ist aber, dass der zuständige Träger den Unterhaltspflichtigen vorab unter Hinweis auf diese Übermittlungsbefugnis des anderen Trägers zur Mitwirkung aufgefordert hat und dieser dennoch seiner Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Auskunftspflicht der Finanzämter ergibt sich aus § 21 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II.

Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist, hat auf Verlangen auch der Arbeitgeber des Dritten/Unterhaltspflichtigen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).

Der Dritte ist gem. § 60 Abs. 2 SGB II verpflichtet, dem zuständigen Träger auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen. Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist, erstreckt sich der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch auf Art und Umfang der Leistungsverpflichtung des Dritten sowie auf damit im Zusammenhang stehendes Einkommen und Vermögen.