Autor: Klatt |
Bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen werden beispielsweise die geschiedenen Ehegatten aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dieses Auskunftsverlangen kann mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden. Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ist der Sozialrechtsweg gegeben. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
Die Androhung eines Zwangsgeldes bestimmt sich gem. § 40 Abs. 6 SGB II i.V.m. dem
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