2/17.3.4 Rechtsmittel gegen die Androhung eines Zwangsgeldes

Autor: Klatt

Bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen werden beispielsweise die geschiedenen Ehegatten aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dieses Auskunftsverlangen kann mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden. Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ist der Sozialrechtsweg gegeben. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:

Die Androhung eines Zwangsgeldes bestimmt sich gem. § 40 Abs. 6 SGB II i.V.m. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG Bund). Mit dem Zwangsmittel soll ein bestehender (Grund-)VA durchgesetzt werden; deshalb sind gegen das Zwangsmittel die gleichen Rechtsmittel zulässig, die gegen den (Grund-)VA zulässig sind (§ 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG Bund). Im Übrigen ist der Sozialrechtsweg auch im Rahmen der einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit gegeben.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.02.2013