2/1.8 Zu § 1 AÜG; § 611a BGB; § 78 BetrVG; § 2 SchwarzArbG; § 28e SGB IV

Autor: Schrader

Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen

Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei der Leiharbeit wird fast alle Unternehmer betreffen, weil er auch für Werkverträge umfassende Regelungen enthalten wird.

I. Der Inhalt des Gesetzentwurfs in groben ZügenLeiharbeitnehmer sollen künftig nach einem neunmonatigen Einsatz in einem Kundenbetrieb einen Anspruch auf den gleichen Lohn haben wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleih-Betriebs. Dabei handelt es sich um den sogenannten "Equal-Pay-Anspruch", also letztendlich die gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit.Abweichungen sollen durch Tarifverträge möglich sein. Hier geht es insbesondere um die Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor. Leiharbeitnehmer erhalten also bereits jetzt in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld.Nach dem geplanten Gesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden, vom Grundsatz der gleichen Bezahlung länger abzuweichen - wenn Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche bestehen.

Dafür müssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen:

1.

Die Zuschläge setzen spätestens nach sechs Wochen ein.

2.