2/1.4 Zu § 5 Abs. 2 ArbStättV; § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG

Autor: Schrader

Nichtraucherschutz gilt am Arbeitsplatz nur eingeschränkt

Besprechung zum Urteil des BAG v. 10.05.2016 - 9 AZR 347/15

I. LeitsatzArbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr müssen Tabakrauch ertragen, wenn die Natur des Betriebs dies erfordert.

II. SachverhaltEin Croupier arbeitete in einem hessischen Spielcasino. Pro Woche hatte er zwei Dienste in einem abgetrennten Raucherraum wahrzunehmen. Er musste dort jeweils 6-10 Stunden arbeiten. Nur in diesem Raucherraum und im Barbereich des Spielcasinos war den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum war mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) ist das Rauchen in Spielbanken grundsätzlich möglich.Der Croupier verlangt von seiner Arbeitgeberin, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Er meinte, einen Anspruch auf seinen solchen Arbeitsplatz aus § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) herleiten zu können. Dort heißt es wörtlich: