2/1.5 Zu §§ 16 Abs. 1; 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG; §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB

Autor: Schrader

Anträge auf Elternzeit müssen stets schriftlich gestellt werden

Besprechung zum Urteil des BAG v. 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

I. LeitsatzSpätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss der Antrag auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes schriftlich beim Arbeitgeber vorliegen.