2/1.3 Zu § 850a Nr. 4 ZPO; § 20 TVöD/VKA

Autor: Kolmhuber

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD ist grundsätzlich pfändbar

Besprechung zum Urteil des BAG v. 18.05.2016 - 10 AZR 233/15

I. LeitsatzNur solche Jahressonderzahlungen, die Weihnachtsvergütungen i.S.d. § 850a Nr. 4 ZPO darstellen, sind (teilweise) unpfändbar.

II. SachverhaltAuf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst findet kraft beidseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung. § 20 TVöD/VKA lautet auszugsweise:

"(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.(4) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, (…).(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden."