2/6.3 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, § 21 SGB II

Autor: Klatt

2/6.3.1 Allgemeines

Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind (§ 21 Abs. 1 SGB II). Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe darf die Höhe des Regelbedarfs für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gem. § 21 Abs. 8 SGB II nicht übersteigen.

Leistungen für Mehrbedarfe werden nicht von der Ausschlusswirkung des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst, d.h., auch Auszubildende und Studenten mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bzw. BAföG -Leistungen können den Mehrbedarf nach § 21 SGB II geltend machen.

Die Beträge werden nach § 77 Abs. 5 SGB II auf- oder abgerundet, also in vollen Eurobeträgen gezahlt.

2/6.3.2 Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Ein Mehrbedarfszuschlag von 17 % des nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs wird gem. § 21 Abs. 2 SGB II ab der 13. Schwangerschaftswoche - das ist ab dem 85. Tag der Schwangerschaft - bis zum Tag der Geburt gewährt. Der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ergibt sich aus dem Mutterpass. Maßgeblich ist der errechnete Entbindungstermin abzgl. 28 Wochen. Geleistet wird taggenau bis zum tatsächlichen Entbindungstermin.

Eine Schwangerschaft muss entweder durch die freiwillige Vorlage des Mutterpasses nachgewiesen werden oder durch eine ärztliche Bescheinigung.