Autor: Klatt |
Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II.
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des
Die Leistungen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Die Bedarfe nach dem SGB II wurden zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst. Nach der Gesetzesbegründung lasse sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 SGB II feststellen. Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne Tatsachen, die dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegen, von den Beteiligten unstreitig gestellt werden können.1)
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