2/6.2 Regelbedarf, § 20 SGB II

Autor: Klatt

2/6.2.1 Grundlagen

Die Vorschrift des § 20 SGB II wird regelmäßig wegen der Änderung der Regelbedarfshöhen angepasst. Zu ihrem wesentlichen Inhalt wurde die Norm rückwirkend zum 01.01.2011 neugefasst. Anlass war die Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010.6) Die Vorschriften über die Regelleistungen für Kinder und Erwachsene wurden für nicht konform mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG erklärt. Das BVerfG monierte die bisherige Methode zur Festlegung der Höhe der Regelleistung. Es bemängelte, dass die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen worden wären. Zudem erfordere die vom SGB II vorgesehene Pauschalisierung des typischen Bedarfs, dass für Härtefälle ein zusätzlicher Leistungsanspruch eingeräumt werde. Dem Gesetzgeber war aufgegeben worden, für die vormaligen Regelungen der §§ 20, 28 SGB II a.F. eine Neuregelung mit Wirkung ab 01.01.2011 zu schaffen.

In seiner weiteren Entscheidung vom 24.03.2010 hat das BVerfG klargestellt, dass trotz des Urteils vom 09.02.2010 keine höheren Leistungen für die Vergangenheit zu erbringen sind.7)