2/6.6 Gewährung von Sonderbedarfen gem. § 21 Abs. 6 SGB II

Autor: Klatt

Das BVerfG hat mit Urteil vom 09.02.201075) u.a. entschieden, dass im SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige also einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist dann unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Der Anspruch auf einen derartigen "Sonderbedarf" entsteht nach der Entscheidung des BVerfG aber erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.