2/6.7 Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern

Autor: Klatt

Der grundsätzliche Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts von Eltern mit ihren getrenntlebenden Kindern ergibt sich aus dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) und dem daraufhin geschaffenen § 21 Abs. 6 SGB II. Voraussetzung für den Anspruch ist ein vom durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichender, unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger Mehrbedarf.

Nach der Rechtsprechung des BSG92) bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage für die Erstattung erhöhter Kosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern, die beim geschiedenen oder getrenntlebenden Ehepartner leben, entstehen. Bereits im Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des SGB XII ausschließt. Mit einer Anfügung der nachstehenden Passage an § 3 Abs. 3 SGB II durch das SGB-II -Fortentwicklungsgesetz93) hat er diesen Gesichtspunkt im Gesetz noch einmal klargestellt. So "[decken] die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen [...] den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihrem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" (§ 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB II).