2/6.4 Abweichende Erbringung von Leistungen

Autor: Klatt

2/6.4.1 Allgemeines

Die §§ 24 - 27 SGB II regeln die nachfolgenden Sach- bzw. Geldleistungen, die über den Regelbedarf hinausgehen:

Abweichende Leistungen: § 24 SGB II

Darlehen: § 24 Abs. 1, 4 und 5 SGB II

Leistungen bei Übergangs- und Verletztengeld: § 25 SGB II

Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen: § 26 SGB II

Leistungen für Auszubildende: § 27 SGB II

2/6.4.2 Abweichende Leistungen, § 24 SGB II

Die Regelungen des § 24 SGB II wurden mit Wirkung zum 01.01.2011 eingeführt und entsprechen weitgehend der vorherigen Vorschrift des § 23 SGB II.

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind die Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 SGB II gesondert zu beantragen.

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf weder durch das Vermögen noch durch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gedeckt werden, erbringt der Grundsicherungsträger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung in Form eines Darlehens (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Unabweisbar ist ein Bedarf, wenn er zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist, also nicht aufschiebbar ist, und zudem nicht zu erwarten ist, dass er mit dem nächsten Regelbedarf ausgeglichen werden kann. Ein unabweisbarer Bedarf könnte z.B. durch notwendige Reparaturen, notwendige Anschaffungen, Diebstahl, Brand oder Verlust entstehen.