2/6.8 Mehrbedarf bei dezentraler Wassererzeugung gem. § 21 Abs. 7 SGB II

Autor: Klatt

Entsprechend der zum 01.01.2011 erfolgten Definition der Kosten der Wassererwärmung als Kosten der Unterkunft und Heizung ist nun in § 21 Abs. 7 SGB II geregelt, dass in den Fällen, in denen eine Wassererwärmung dezentral erfolgt (also dann, wenn die Wassererwärmungskosten nicht zusammen mit den Heizkosten erhoben werden), ein Mehrbedarf vorgesehen ist. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (sog. dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Es erfolgt eine Abstufung der für die Wassererwärmung für erforderlich gehaltenen Kosten nach dem Lebensalter.