2/6.9 Bildungs- und Teilhabepaket, § 28 SGB II

Autor: Klatt

2/6.9.1 Allgemeines

§ 28 SGB II regelt, für welche Bedarfe Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht werden, mit denen das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt wird.

Die Bedarfe werden als eigenständige Bedarfe neben dem Regelbedarf anerkannt, um durch zielgerichtete Leistungen eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft zu erreichen.

Anspruchsgrundlage für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe, die vorbehaltlich des § 19 Abs. 3 Satz 3 SGB II in Höhe der jeweiligen Bedarfe selbständig gewährt werden, ist § 19 SGB II.

Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II).