3/1.5 Verfügbarkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III

Autoren: Klatt/Busse

Das Vorliegen von Verfügbarkeit ist weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Unterschieden wird zwischen der sogenannten subjektiven und der objektiven Verfügbarkeit.

Objektive Verfügbarkeit erfordert, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf. Subjektive Verfügbarkeit erfordert, dass der Arbeitslose bereit ist, jede Beschäftigung i.S.d. objektiven Verfügbarkeit anzunehmen und auszuüben sowie an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.18) Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Konkretisiert werden zudem die Pflichten des Arbeitslosen durch die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamts zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung - EAO). Fehlende Verfügbarkeit kann nicht über den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden.19) Die Voraussetzungen müssen für die gesamte Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegeben sein.

3/1.5.1 Einzelheiten und Beispiele