3/7.1 Voraussetzungen

Autoren: Klatt/Busse

§ 158 SGB III i.d.F. vom 08.12.2016, gültig ab 01.01.2017, regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Entlassungsentschädigung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.

Immer dann, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) gezahlt wird, führt diese Entlassungsentschädigung zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 158 SGB III).

Die Regelung des § 158 SGB III bezieht sich nur auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, wie z.B. Berufsausbildungsverhältnisse, die kein Arbeitsverhältnis darstellen.1)

Ansatzpunkt der Vorschrift des § 158 SGB III ist die unwiderlegbare Vermutung des Gesetzgebers, dass bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Zahlung einer Entlassungsentschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumindest ein Teil der Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anzusehen ist.

Die Regelung hat zur Folge, dass die Zahlung des Arbeitslosengelds erst nach Ablauf des Ruhenszeitraums erfolgt. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wichtiger Hinweis