3/7.5 Ermittlung des Ruhenszeitraums

Autoren: Klatt/Busse

Der Ruhenszeitraum wird dadurch ermittelt, dass der anzurechnende Teil der Entlassungsentschädigung durch das kalendertäglich erzielte Arbeitsentgelt dividiert wird.

Das kalendertäglich erzielte Arbeitsentgelt wird aus der vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszustellenden Arbeitsbescheinigung ermittelt. In der Arbeitsbescheinigung wird zunächst aber nur nach der Höhe des beitragspflichtigen Teils (bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung) des Arbeitsentgelts gefragt. Da es bei der Feststellung des Ruhenszeitraums nach § 158 SGB III auf das tatsächliche durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt im letzten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses ankommt, ist auch das sozialversicherungspflichtige Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in Punkt 7.4 der Arbeitsbescheinigung gesondert anzugeben.16)

Bei der Ermittlung des kalendertäglichen Entgelts sind die Kalendertage der am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen (§ 158 Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz SGB III).

Für in diesem Zeitraum mit Kurzarbeit belegte Zeiten sind das verdiente Bruttoarbeitsentgelt und das aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Entgelt zu berücksichtigen.