3/7.2 Einzuhaltende Kündigungsfrist

Autoren: Klatt/Busse

Die maßgebliche Kündigungsfrist ist die durch Tarif- oder Einzelvertrag vereinbarte oder - in Ermangelung einer entsprechenden Regelung - die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers, es sei denn, der Arbeitnehmer fällt unter einen besonderen gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsschutz.

Wichtiger Hinweis

Bei der Frage, ob die Zahlung einer Entlassungsentschädigung zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt, kommt es auf die Art der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht an. Die Beendigung kann daher durch eine Kündigung oder einvernehmlich erfolgen. Jede einvernehmliche Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber sperrzeitträchtig und kann damit erhebliche Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (Eintritt einer Sperrzeit und Verkürzung des Leistungsanspruchs). Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses trifft den Arbeitgeber daher eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht: Der Arbeitnehmer ist ausführlich auf die möglichen nachteiligen sozialversicherungsrechtlichen Folgen hinzuweisen.

Auch bei einem arbeitsgerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich kommt es zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn durch den Vergleich das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, verbunden mit einer Entlassungsentschädigungszahlung, beendet wird.