3/7.3 Begriff der Entlassungsentschädigung

Autoren: Klatt/Busse

Entlassungsentschädigung ist der Oberbegriff für Abfindungen, Entschädigungen o.ä. Leistungen, unabhängig von ihrer Beziehung und dem Zweck der Leistung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Leistungsgewährung gegeben ist.6) Er umfasst jedwede geldwerte Zuwendung, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält.

Am Charakter einer Entlassungsentschädigung ändert sich nichts, wenn diese

in Teilbeträgen (Monatsraten) gezahlt wird;

erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei Rentenbeginn, fällig wird;

aufgrund einer Sozialplanvereinbarung gezahlt wird; oder

in der Höhe von vornherein noch nicht feststeht, weil die Höhe der Entlassungsentschädigung beispielsweise von der Höhe und der Dauer eines Leistungsbezugs abhängig ist.

Auch Entlassungsentschädigungszahlungen, gegen die der Arbeitgeber eine eigene Forderung gegen den Arbeitnehmer aufrechnet, sind zu berücksichtigen.

Nicht mit in den Betrag der Entlassungsentschädigung werden Leistungen eingerechnet, die der Arbeitgeber frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Arbeitnehmers unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs. 1 SGB VI zahlt (§ 158 Abs. 1 Satz 6 SGB III). Die Altersgrenze wurde durch das Flexirentengesetz vom 08.12.2016 herabgesetzt, zuvor lag sie bei 55 Lebensjahren.