3/7.6 Beginn des Ruhenszeitraums

Autoren: Klatt/Busse

Grundsätzlich beginnt der Ruhenszeitraum im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wird das Ende des Arbeitsverhältnisses durch Urteil oder Vergleich festgelegt, ist von dem mit Urteil oder Vergleich festgesetzten Ende auszugehen, es sei denn, das Ende des Arbeitsverhältnisses wird auf einen Zeitpunkt vor Ende des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses vorverlegt.

Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab, auch in den Zeiten, in denen kein Leistungsanspruch besteht oder der Leistungsanspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.11.2021