3/7.4 Freibeträge

Autoren: Klatt/Busse

Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhenszeitraums ist der Gesamtbruttobetrag der Entlassungsentschädigung, und zwar ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Bei der Ermittlung des Ruhenszeitraums des Leistungsanspruchs wegen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wird die vom Arbeitgeber gezahlte Bruttoentlassungsentschädigung allerdings nicht voll berücksichtigt, sondern § 158 Abs. 3 SGB III regelt im Einzelnen, in welcher Höhe die Entlassungsentschädigung zu berücksichtigen ist.

Der Anteil der Entlassungsentschädigung, der zum Ruhen des Leistungsanspruchs führt, ist abhängig vom Alter und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers.