3/8.1 Begriff der Arbeitslosigkeit

Autoren: Klatt/Busse

Anspruch auf Arbeitslosengeld, längstens bis zur Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres nach dem Rentenrecht (§ 35 Nr. 1, § 235 Abs. 2 SGB VI), haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fall von Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung gem. § 136 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III.

Die Arbeitnehmereigenschaft wird von demjenigen erfüllt, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld kann aber auch dann bestehen, wenn ein zuletzt Selbständiger/Schüler/Student oder Personen, die vorher nicht gearbeitet haben, die alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, künftig eine abhängige Beschäftigung suchen und sich der Arbeitsvermittlung entsprechend zur Verfügung stellen.

Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer

arbeitslos ist (Nr. 1),