Autor: Kloppenburg |
Soweit eine Frist für die Klageerhebung nicht gilt, kann die Kündigung mit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO angegriffen werden.1) Die Möglichkeit wird auch für die Feststellung des Bestehens beendeter Rechtsverhältnisse über den Kündigungszeitpunkt hinaus bejaht, etwa wenn nur die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist oder es um die Beendigung von Ausbildungsverhältnissen geht, für die nach § 111 Abs. 2 ArbGG ein Ausschuss gebildet ist.2)
Dies wird dann mit der Rechtsprechung des BAG zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellungsklagen aber gerade in den Fällen nur noch schwer in Einklang zu bringen sein, wenn es nur noch um die Einhaltung der Kündigungsfrist geht.3)
Es besteht nämlich bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist u.U. die Möglichkeit, ohne Bindung an die Dreiwochenfrist Leistungsklage zu erheben. Es handelt sich insoweit ggf. (beachte dazu aber Teil 4/2.4.3.1) nicht um einen innerhalb der Frist des § 4 Satz 3 KSchG anzufechtenden Unwirksamkeitsgrund.4) Im Rahmen der Leistungsklage wird dann als Vorfrage die Einhaltung der Kündigungsfrist überprüft.
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