4/3.1 Zweck der Berufung

Autor: Spinner

Gegen Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung statt (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Die Berufungsinstanz ist auch eine Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass der Rechtsstreit grundsätzlich vor dem Berufungsgericht neu verhandelt werden kann. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist in tatsächlicher und rechtlicher Sicht zu überprüfen. Sie unterliegt also insgesamt der Kontrolle durch das Landesarbeitsgericht. Die Prozessparteien können im Berufungsverfahren allerdings nicht beliebig neue Tatsachen vorbringen. Sie sind verpflichtet, den Streitstoff bereits in erster Instanz vorzutragen. Die Präklusionsnorm des § 67 ArbGG lässt neues Vorbringen nur unter besonderen Voraussetzungen zu. Damit wird sichergestellt, dass die Parteien bereits vor dem Arbeitsgericht den Prozess sorgfältig betreiben und vom Rechtsmittel der Berufung nur den unbedingt notwendigen Gebrauch machen (siehe zur Berufungsschrift und zu den Berufungsanträgen die Muster zu Teil 4/3 in der Musterbibliothek).

Vertretungszwang