Autor: Spinner |
Nach Eingang der Berufungsbegründungsschrift hat gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, es sei denn, die Berufung ist unzulässig, denn diese kann gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG durch Beschluss des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung verworfen werden. Bei der Terminsbestimmung hat der Vorsitzende die Berufungsbeantwortungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zu bedenken sowie Ladungs- und Einlassungsfristen zu beachten (§§ 217, 274 Abs. 3 ZPO).
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien gem. § 64 Abs. 7 i.V.m. § 57 ArbGG i.V.m. §§ 136, 137 ZPO mündlich vorzutragen. Das vom Vorsitzenden zu leitende Rechtsgespräch dient der Berichtigung und Vervollständigung des Vortrags der Prozessbeteiligten. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Mündlichkeit stets beachtet wird, sollten sich die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten auf die mündliche Verhandlung eingehend vorbereiten, um nicht Gefahr zu laufen, prozessuale Nachteile zu erleiden. Die Verhandlung ist grundsätzlich gem. § 64 Abs. 7 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in einem Termin zu Ende zu führen.
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