Autor: Spinner |
Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG muss die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift beantwortet werden. Für den Inhalt der Berufungsbeantwortung gelten alle die Kriterien, die für die Berufungsbegründung Geltung haben. Der Antrag ("die Berufung zurückzuweisen") sollte hervorgehoben werden. Die Frist zur Berufungsbeantwortung kann auf Antrag des Berufungsbeklagten vom Vorsitzenden einmalig verlängert werden. Auch hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
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