4/3.2 Statthaftigkeit der Berufung

Autor: Spinner

4/3.2.1 Berufungsfähige Urteile

Das Rechtsmittel der Berufung kann grundsätzlich nur gegen Endurteile der Arbeitsgerichte eingelegt werden, soweit nicht nach § 78 ArbGG die sofortige Beschwerde stattfindet. Gemäß § 61 Abs. 3 ArbGG ist ein über den Grund des Anspruchs entscheidendes Zwischenurteil, da dieses wegen des Rechtmittels nicht als Endurteil anzusehen ist, nicht anfechtbar. Von dieser Ausnahmeregelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind vor allem das Grundurteil nach § 304 ZPO sowie das Zwischenurteil nach § 303 ZPO 1) erfasst, welche erst mit dem Endurteil zusammen angefochten werden können. Nicht unter § 61 Abs. 3 ArbGG fällt das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage gem. § 280 ZPO, das nach § 280 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf das Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist (vgl. dazu Teil 4/8.2.5).