4/3.4 Einlegung der Berufung

Autor: Spinner

4/3.4.1 Formale Bedingungen

Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 519 Abs. 1 ZPO) und kann nicht unter einer Bedingung, etwa Bewilligung von Prozesskostenhilfe, eingelegt werden.19)

Stellt der Berufungskläger klar, dass die Berufungsschrift bis zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Entwurf betrachtet werden soll, so ist die Berufung mit Einreichung dieses Schriftsatzes noch nicht eingelegt.20) Die Berufung wird dem Gegner gem. § 521 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zugestellt. Zustellungsadressat ist gem. § 172 Abs. 2 ZPO regelmäßig der Prozessbevollmächtigte 1. Instanz, wenn nicht bereits ein anderer Bevollmächtigter für die Berufungsinstanz bestellt ist. Hat der Berufungsbeklagte den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst geführt und ist noch kein Prozessbevollmächtigter für den Berufungsrechtszug bestellt, so erfolgt nach § 172 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zustellung an die Partei.

Falsches Gericht