Autor: Spinner |
Nach § 64 Abs. 6 ArbGG gelten für das Berufungsverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Ausgenommen hiervon sind nach § 64 Abs. 6 Satz 2 ArbGG die Vorschriften über den Einzelrichter nach §§ 526, 527 ZPO. Von der Verweisung erfasst sind die Vorschriften der §§ 518 - 520 ZPO über die Einlegung und Begründung der Berufung nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG, § 522 ZPO über die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung nach besonderer Maßgabe des § 66 Abs. 2 ArbGG, über die Anschlussberufung nach § 524 ZPO sowie über Berufungsverzicht und Berufungsrücknahme nach §§ 515, 516 ZPO.
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