4/3.5 Berufungsbegründung

Autor: Spinner

4/3.5.1 Berufungsanträge

Gemäß § 520 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Berufungsbegründung kann bereits in der Berufungsschrift oder aber in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift richtet sich nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Nr. 1-3 ZPO. Enthalten muss die Berufungsbegründung folglich die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung des Urteils beantragt wird (Berufungsanträge), die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, sowie die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Darüber hinaus sind die nach § 67 ArbGG zulässigen neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorzubringen.34)

Umfang der Anfechtung