4/4.4 Speziell: Zuwendung einer Stiftung als beitragspflichtige Leistung einer betrieblichen Altersversorgung?

Autor: Klatt

Das BSG hatte mit einer neueren Entscheidung die Frage zu klären, ob eine Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Im Einzelnen ging es hier um die Zuwendung einer Stiftung und der Frage, ob es sich insoweit um eine beitragspflichtige Leistung einer betrieblichen Altersversorgung handelt.7)

Die monatlichen Zahlungen der Stiftung sind nach Auffassung des BSG beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S.d. §§ 2, 120 Abs. 1 Satz 1 SGB V (für die Pflegeversicherung: i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die als "Altersrente" bezeichneten laufenden monatlichen Zahlungen aus Stiftungsmitteln stellen eine Rente der betrieblichen Altersversorgung dar.

Dabei ist unerheblich, ob die Leistungen solche i.S.d. § 1 BetrAVG sind; der Begriff der betrieblichen Altersversorgung ist im Beitragsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Senats eigenständig auszulegen.8)

Ferner ist unerheblich, dass die Zuwendungen der Stiftung nicht alle Arbeitnehmer einer Firmengruppe einheitlich absichern. Ebenso ist unerheblich, in welcher organisatorischen Form ein Arbeitgeber die Versorgung seiner Mitarbeiter sicherstellt.

Die von der Stiftung erbrachten monatlichen Zahlungen erfüllen die wesentlichen Anforderungen an eine betriebliche Altersversorgung, denn das ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn sie einen betrieblichen Bezug und eine ausfüllen.