4/5.1 Beitragsbemessungsgrenze

Autor: Klatt

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Sie gibt das höchste Bruttoentgelt für die Berechnung des Beitrags zur jeweiligen Sozialversicherung an. Liegt das Bruttoeinkommen über diesem Betrag, steigt der Beitrag zur Sozialversicherung nicht mehr an. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Einkommens ist also beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze ist mithin nach oben "gedeckelt".

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

West:

85.200 Euro jährl.

7.100 Euro mtl.

Ost:

80.400 Euro jährl.

6.700 Euro mtl.

Knappschaftliche Rentenversicherung

West (§ 159 SGB VI):

104.400 Euro jährl.

8.700 Euro mtl.

Ost (§ 275a SGB VI):

99.000 Euro jährl.

8.250 Euro mtl.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Bundeseinheitlich:

58.050 Euro jährl.

4.837,50 Euro mtl.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2021