4/5.3 Beitragssätze zur Sozialversicherung 2021

Autor: Klatt

Rentenversicherung(zuständig für Arbeitnehmer, die nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung gehören)

18,6 %

Arbeitnehmer: 9,30 %

Arbeitgeber: 9,30 %

Knappschaftliche Rentenversicherung

24,7 %

Arbeitnehmer: 9,30 %

Arbeitgeber: 15,40 %

Arbeitslosenversicherung

2,4 %

Arbeitnehmer: 1,20 %

Arbeitgeber: 1,20 %

Krankenversicherung

1.

Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % + X

-

Arbeitnehmer: 7,30 % + X/2

-

Arbeitgeber: 7,30 % + X/2

2.

Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % + X

-

Arbeitnehmer: 7,00 % + X/2

-

Arbeitgeber: 7,00 % + X/2

X = Zusatzbeitrag

Seit 2019 werden die Beiträge zur GKV wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird somit paritätisch finanziert.

Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag kann die Krankenkasse selbst festlegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt für das Jahr 2021 1,3 %. Er dient den Krankenkassen als Richtgröße.

Pflegeversicherung

1.

3,05 % (für Personen mit Kindern und Personen unter 23 Jahren)

-

Arbeitnehmer: 1,525 %; Arbeitgeber: 1,525 %

-

Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 2,025 %; Arbeitgeber: 1,025 %

2.

3,30 % (für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, § 55 Abs. 3 SGB XI; sog. Kinderlosenzuschlag i.H.v. 0,25 %). Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.

-

Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,525 % + 0,25 % = 1,775 %

-