Autor: Klatt |
Die Versicherungspflichtgrenze (auch "Jahresarbeitsentgeltgrenze" genannt) gibt an, bis zu welchem Arbeitseinkommen Nichtselbständige (also Arbeitnehmer) zwangsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden (ausgenommen Beihilfeberechtigte und Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge). Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze existiert nur in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung. Sie wird jährlich neu festgesetzt.1)
Seit dem Jahr 2003 gibt es zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen für Arbeitnehmer - abhängig davon, wo jemand am 31.12.2002 versichert war:
a) | In der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (sog. allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) (§ 6 Abs. 6 SGB V)
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b) | In der Krankenversicherung und Pflegeversicherung (für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung versichert waren - Besitzstandsregelung; sog. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze) (§ 6 Abs. 7 SGB V)
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1) | Durch . Aktuell: § der 2021 v. 30.11.2020 (BGBl I, 2612). |
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