4/5.5 Geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigte im Übergangsbereich, § 8 SGB IV

Autor: Klatt

Geringfügigkeit (bundeseinheitlich):

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro (ab 01.01.2013) nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV):

Geringfügigkeit (bundeseinheitlich)

Geringfügigkeitsgrenze (mtl.):

450,00 Euro

Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht):

175,00 Euro

Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 Euro x 18,6 %):

32,55 Euro

Anmerkung: Die frühere Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte wurde zum 01.01.2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (auf Antrag) umgewandelt.

Für Beschäftigte, die vor dem 01.01.2013 in der Gleitzone über 400 Euro-450 Euro beschäftigt waren, galt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31.12.2014 weiter. Liegt das Entgelt des Arbeitnehmers auch ab 2017 nicht höher als 450 Euro im Monat, muss die Beschäftigung zum Ende des Jahres 2014 abgemeldet und zum Jahresbeginn 2017 bei der Minijob-Zentrale als geringfügige Beschäftigung angemeldet werden.