4/7.3 Beginn und Dauer der Versicherungspflicht

Autor: Klatt

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Tag, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 KSVG eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tag des Bescheids, durch den die KSK die Versicherungspflicht feststellt.

Hiernach beginnt die Versicherungspflicht frühestens mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KSVG).

Tritt nach § 4 Nr. 1 oder Nr. 3-7 KSVG oder nach § 5 KSVG Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 SGB X mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KSVG). Im Übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bleibt unberührt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KSVG).

Letzte redaktionelle Änderung: 25.11.2021