Autor: Klatt |
Für den stationären Bereich gelten grundlegend andere Regeln über die Kostenerstattung. Hier bestimmt § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB V, dass die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz geplante Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen, etwa bei Operationen, nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Krankenkasse in Anspruch genommen werden darf.
Die Rechtsprechung des EuGH zur ambulanten Versorgung ist auf diesen Bereich nicht vollständig übertragbar. Der EuGH15) hat aber deutlich gemacht, dass die in Art.
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