5/5.6 Geplante stationäre Versorgung

Autor: Klatt

Für den stationären Bereich gelten grundlegend andere Regeln über die Kostenerstattung. Hier bestimmt § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB V, dass die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz geplante Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen, etwa bei Operationen, nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Krankenkasse in Anspruch genommen werden darf.

Die Rechtsprechung des EuGH zur ambulanten Versorgung ist auf diesen Bereich nicht vollständig übertragbar. Der EuGH15) hat aber deutlich gemacht, dass die in Art. 56, 57 AEUV (ex-Art. 49, 50 EGV) statuierte Dienstleistungsfreiheit auch für diesen Bereich gesundheitlicher Versorgung gelte, und zwar ausdrücklich auch in jenen Staaten, in denen aufgrund des Sachleistungsprinzips die erbrachte Krankenhausleistung für den Versicherten kostenlos ist. Der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit ist folglich auch demnach bei der Inanspruchnahme ausländischer Krankenhäuser durch gesetzlich Versicherte möglich; aufgrund des von den Krankenkassen statuierten Genehmigungsvorbehalts liegt auch hier ein Eingriff vor, da der Vorbehalt geeignet ist, Sozialversicherte von der Inanspruchnahme ausländischer Leistungserbringer abzuhalten.