Autor: Klatt |
Für die medizinische Versorgung außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums ist § 18 Abs. 1 SGB V einschlägig. Die dort genannten Voraussetzungen sind in enger Betrachtungsweise heranzuziehen. Die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit darf nämlich nur außerhalb des Geltungsbereichs des
Kann der Versicherte, etwa durch ein medizinisches Gutachten, nachweisen, dass eine Badekur z.B. am Toten Meer für ihn den geforderten medizinischen Wirksamkeitseffekt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V erzielt, so wird die Krankenkasse grundsätzlich für die Kosten aufkommen müssen. Sie wird diese jedoch nicht tragen müssen, wenn eine Behandlung vielleicht medizinisch indiziert ist, aber auf so gravierende Bedenken stößt, dass sie im Inland nicht durchgeführt werden könnte.16)
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