5/8.2 Kassenärztliche Vereinigungen und Kassenärztliche Bundesvereinigungen

Autor: Klatt

5/8.2.1 Rechtsstellung

Zur Erfüllung der ihnen durch das SGB V übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung. Dies sind die sogenannten Kassenärztlichen Vereinigungen77 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Kassenärztlichen Vereinigungen wiederum bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen, § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Sowohl die Kassenärztlichen Vereinigungen als auch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 5 SGB V). Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des jeweiligen Landesministeriums im Bereich Sozialversicherung (§ 78 Abs. 1 SGB V).

5/8.2.2 Aufgaben

Die Aufgaben der Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigungen sind vielfältig.

Sicherstellungsauftrag

Besondere Relevanz hat jedoch zunächst der Sicherstellungsauftrag aus § 75 Abs. 1 SGB V. Die vertragsärztliche Versorgung muss in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sichergestellt werden. Zudem müssen die Vereinigungen den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.