5/8.6 Gemeinsamer Bundesausschuss

Autor: Klatt

5/8.6.1 Aufgaben

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Dieser Gemeinsame Bundesausschuss hat nach § 92 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB V u.a. die Aufgabe, die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu beschließen. Diese Richtlinien betreffen diverse Gesundheitsbereiche, sind als Bestandteil der Bundesmantelverträge bindend und in der vertragsärztlichen Versorgung zu beachten (§ 92 Abs. 8 SGB V).

Der Richtlinienauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss präzisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Richtlinien haben Rechtsnormqualität.