5/8.1 Grundlagen

Autor: Klatt

Das Sachleistungsprinzip (siehe Teil 5/1.2 und Teil 5/8.8.1) erfordert spezielle Regularien, die das Verhältnis zwischen Krankenkasse als Kostenträger einerseits und den Leistungserbringern (Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Physiotherapeuten, Pflegedienst etc.) regeln.

Dabei sind grundsätzlich zwei Modelle denkbar.

Das eine Modell beruht auf Einzelverträgen, ausgerichtet am individuellen Interessenausgleich, wie er z.B. in § 72 SGB XI mit dem Versorgungsvertrag oder der Vereinbarung nach § 75 SGB XII mit Behinderteneinrichtungen oder z.T. auch im Krankenhausbereich nach § 109 SGB V geregelt ist.

Das hier im Vordergrund stehende Alternativmodell ist ein weitgehend vom Gesetzgeber geregeltes öffentlich-rechtliches Zulassungswesen, wie es für das Vertragsarztrecht gem. §§ 72 ff. SGB V typisch ist. Damit einher gehen Honorarnormen, die mit dem Patienten nicht verhandelbar sind und zugleich auch eine Begrenzung der Gesamtvergütung in Form von Budgets durchsetzen. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch [SGB V] so zu gestalten haben, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).