5/8.8 Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Patient

Autor: Klatt

Der zugelassene Vertragsarzt ist zur Behandlung des Patienten verpflichtet, was sich aus dem Sicherstellungsauftrag der Krankenversicherung nach § 75 SGB V ergibt. Dies beinhaltet auch das Absolvieren von Hausbesuchen17 Abs. 6 BMV-Ä).

Grenzen der Behandlungspflicht resultieren aus der Festlegung eines Vertragsarztes auf ein bestimmtes Fachgebiet, aus erteilten Ermächtigungen bzw. aus räumlichen Begrenzungen, d.h., der Arzt braucht Kranke nicht zu behandeln, die außerhalb seines Praxisbereichs wohnen. Grenzen der Behandlungspflicht können sich auch aus der apparativen Ausstattung des Vertragsarztes ergeben. Der Vertragsarzt ist allerdings nicht berechtigt, die Behandlung von Kassenpatienten einzustellen, wenn das individuelle Budget nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) erschöpft ist.9)

Ein möglicher Grund, die Behandlung mit einem Patienten abzubrechen, kann in einem fehlenden Vertrauensverhältnis liegen. Das Vertrauensverhältnis kann zerrüttet sein wegen permanenten Verstoßes des Patienten gegen ärztliche Anweisungen bzw. therapeutische Empfehlungen oder aber wegen Zerwürfnisses.