5/8.10 Vergütungsanspruch gegen den Versicherten

Autor: Klatt

In § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 1-3 BMV-Ä ist festgelegt, wann ein Vertragsarzt von einem Versicherten persönlich eine Vergütung fordern darf. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Die elektronische Gesundheitskarte wird vor der ersten Inanspruchnahme des Vertragsarztes im Quartal nicht vorgelegt bzw. ein Anspruchsnachweis gem. § 19 Abs. 2 BMV-Ä liegt nicht vor und wird nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht.

2.

Der Versicherte verlangt vor Beginn der Behandlung ausdrücklich, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und bestätigt dieses dem Vertragsarzt schriftlich.

3.

Der Versicherte stimmte schriftlich der Vornahme von Leistungen zu, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, und wurde darüber belehrt, dass insoweit keine Pflicht zur Kostenübernahme besteht.