Autor: Klatt |
In §
1. | Die elektronische Gesundheitskarte wird vor der ersten Inanspruchnahme des Vertragsarztes im Quartal nicht vorgelegt bzw. ein Anspruchsnachweis gem. § |
2. | Der Versicherte verlangt vor Beginn der Behandlung ausdrücklich, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und bestätigt dieses dem Vertragsarzt schriftlich. |
3. | Der Versicherte stimmte schriftlich der Vornahme von Leistungen zu, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, und wurde darüber belehrt, dass insoweit keine Pflicht zur Kostenübernahme besteht. |
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