5/8.3 Zulassungsverordnungen

Autor: Klatt

Die Zulassungsverordnungen für Ärzte (Ärzte-ZV) und für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99 SGB V) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrats als Rechtsverordnung erlassen (§ 98 Abs. 1 SGB V).

Die Zulassungsverordnungen enthalten für alle Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung und die Vertragsärzte bindendes Recht über das Ruhen, die Entziehung und das Ende der Zulassung sowie die Ermächtigung und das Verfahren vor den Zulassungsausschüssen.

Der Aufbau der Ärzte-ZV und der Zahnärzte-ZV ist sehr ähnlich. Folgende Themen sind geregelt:

(Zahn-)Arztregister,

Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke,

Bedarfsplanung,

der Umgang mit einer Unterversorgung in bestimmten Versorgungsbereichen,

Voraussetzungen für die Zulassung,

die Zulassung und der Vertrags-(zahn-)arztsitz,

Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung,

die Ermächtigung weiterer (Zahn-)Ärzte und in besonderen Fällen (zahn-)ärztlich geleiteter Einrichtungen zur Teilnahme an der vertrags-(zahn-)ärztlichen Versorgung,

Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaft,

Zulassungs- und Berufungsausschüsse,

das Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen,

Gebühren.