5/8.4 Bedarfsplanung

Autor: Klatt

Die Bedarfsplanung (§ 99 SGB V) soll eine ausreichende flächendeckende Versorgung mit niedergelassenen Ärzten sicherstellen. Gleichzeitig ist die Bedarfsplanung ein Instrument, um eine zu große Arztdichte zu verhindern und damit ein Mittel, die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen zu halten.

Zu diesem Zweck werden innerhalb jeder Kassenärztlichen Vereinigung Planungsbereiche ausgewiesen, die jeweils das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises umfassen (in Berlin ist jeder Bezirk ein Planungsbereich). Diese Planungsbereiche werden gesondert für jedes ärztliche Fachgebiet gebildet und eine Verhältniszahl Einwohner pro Arzt festgelegt. Wenn die tatsächliche Arztdichte die festgelegte Verhältniszahl um einen bestimmten Prozentsatz übersteigt, wird in diesem Planungsbereich für diese Arztgruppe eine Überversorgung festgestellt und eine Sperre für weitere Niederlassungen von Ärzten verfügt.