5/8.5 Bundesmantelvertrag

Autor: Klatt

Die Bundesmantelverträge sind in § 82 SGB V geregelt und werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgeschlossen. In ihnen wird die vertragsärztliche Versorgung geregelt, wie sie den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nach Gesetz, Satzung und weiteren Vereinbarungen zu gewähren ist. Die Bundesmantelverträge stellen das wichtigste Instrument der gemeinsamen Selbstverwaltung dar. Gegenüber den Vertragsärzten und Kassen haben die Verträge die Qualität von Rechtsnormen.2)

In den Bundesmantelverträgen werden diverse Aspekte der vertragsärztlichen Versorgung geregelt. Dazu gehören insbesondere Inhalt und Umfang der vertragsärztlichen Versorgung (§ 73 Abs. 1 ). Es werden u.a. Regelungen zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Vordrucke und Nachweise (§ Abs. Satz 2 ) sowie zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (§ Abs. ) getroffen. Festgelegt werden die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen (§ Abs. ) ebenso die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung (§ Abs. ). Neben diesen Aspekten werden in den Bundesmantelverträgen weitere umfassende Regelungen getroffen. In besonderem Maß ist auf § hinzuweisen. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das .