5/8.7 Das Sachleistungsprinzip

Autor: Klatt

5/8.7.1 Sachleistung als Regelleistung, Kostenerstattung als Ausnahme

§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung erhalten. Das Sachleistungsprinzip besagt im Wesentlichen, dass die Versicherten die medizinischen Leistungen unmittelbar in Natur erhalten und die Krankenkassen die Leistungen zur Verfügung stellen müssen. Die Versicherten sind damit von der Notwendigkeit entbunden, sich die Leistungen selbst auf dem Markt der medizinischen Güter beschaffen und vorfinanzieren zu müssen. Die Krankenkassen schließen über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern.6)

Der in § 27 SGB V niedergelegte Anspruch jedes Versicherten auf Krankenbehandlung ist durch die Vertragsärzte (§ 72 SGB V) zu gewährleisten. Daher kommt eine Kostenerstattung nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. § 13 Abs. 1 SGB V). Danach darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V oder das SGB IV vorsieht.